Index
23/01 KonkursordnungNorm
AVG §56;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 94/08/0194 bis 94/08/0201Rechtssatz
Dem begünstigen Behinderten gebührt ungeachtet der Frage, für welchen Zeitraum ihm ohne eine Kündigung durch den Masseverwalter nach § 25 Abs 1 KO aufgrund seines vorzeitigen Austrittes nach § 25 Abs 1 KO Kündigungsentschädigung zustünde (Hinweis E 19.11.1986, 84/11/238, VwSlg 12303 A/1986, OGH, DRdA 1993, 466; Ziniel, Wachter und Mayer-Maly, DRdA 1989, 362), im Fall der bereits vor dem Wirksamwerden des vorzeitigen Austritts erfolgten Kündigung durch den Masseverwalter nach § 25 Abs 1 KO, der nachträglich die rechtskräftige Zustimmung erteilt wurde, Kündigungsentschädigung nur bis zum Ablauf der durch die Kündigung des Masseverwalters ausgelösten Kündigungsfrist. Auf Grund dieser Rechtsfolge und entsprechend dem unveränderten Gegenstand einer Entscheidung über einen Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten ändert daher ein vorzeitiger Austritt während der Kündigungsfrist trotz des allenfalls bestehenden Einflusses auf die Kriterien der zu treffenden Ermessensentscheidung und den Inhalt des unbestimmten Begriffes des "besonderen Ausnahmsfalles" nichts an der Verpflichtung der Behörden zur meritorischen Entscheidung über den Antrag (sofern die sonstigen Verfahrensvoraussetzungen gegeben sind). Anders wäre dies (trotz der genannten Rechtsfolge) nur dann, wenn der vorzeitige Austritt während der Kündigungsfrist die Konsequenz eines rückwirkenden Wegfalles des besonderen Kündigungsschutzes des Behinderten hätte. Für eine solche Auffassung fehlt aber jede rechtliche Grundlage.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080193.X04Im RIS seit
25.01.2001