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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
JN §66 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/11/0238 E 19. Februar 1988 VwSlg 12648 A/1988 RS 1Stammrechtssatz
Als ordentlicher Wohnsitz ist jener Ort anzusehen, an dem sich die betreffende Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen; hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993080133.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.10.2009