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55 WirtschaftslenkungNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit der 10. Öffentlichen Bekanntmachung der Vieh- und Fleischkommission betreffend den Aufteilungsschlüssel für Oberösterreich beim Rindfleischexport; Unzulässigkeit der Aufteilung zukünftig auszuschreibender Ausfuhrkontingente ohne Kenntnis der Einzelanträge; Vorwegnahme des der Behörde zustehenden Auswahlermessens; Gesetzwidrigkeit des ersten Absatzes der Verordnung mangels allgemein umschriebenen Adressatenkreis infolge Beschränkung des Aufteilungsschlüssels auf bestimmte, namentlich genannte UnternehmenRechtssatz
Die 10. Öffentliche Bekanntmachung betreffend den Aufteilungsschlüssel für Oberösterreich beim Export von Fleisch von männlichen und weiblichen Rindern, Z 37.360/09-III/B/7/89, kundgemacht im Verlautbarungsblatt der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 18.01.89, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Im ersten Absatz der 10. Öffentlichen Bekanntmachung wird ein Aufteilungsschlüssel so festgelegt, daß namentlich angeführte Unternehmen jeweils einen bestimmen Prozentsatz zukünftig auszuschreibender Exportkontingente zugewiesen erhalten.
§6 Abs2 ViehwirtschaftsG 1983 wird sohin gegenüber einem individuellen Adressatenkreis vollzogen und nicht nur mit allgemeiner Wirkung ausgeführt oder präzisiert.
Dem ersten Absatz der 10. Öffentlichen Bekanntmachung fehlt es sohin an dem für Verordnungen erforderlichen allgemeinen, zumindest nach Gattungsmerkmalen umschriebenen Adressatenkreis. Gemäß der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes dürfen aber individuelle normative Akte von Verwaltungsbehörden nicht in Form von Verordnungen erlassen werden.
Bei der Aufteilung von Fleischexportkontingenten nach §6 Abs1 vierter Satz ViehwirtschaftsG 1983 ist es unzulässig, die Aufteilung erst zukünftig zur Ausfuhr vorzusehender Gesamtmengen gemäß §6 Abs2 ViehwirtschaftsG 1983 unter Vorwegnahme entsprechender Anträge durch Verordnung festzulegen.
Der Vorschrift des §6 ViehwirtschaftsG 1983 entspricht die Vollziehung vielmehr nur dadurch, daß die im volkswirtschaftlichen Interesse gelegenen Ausfuhrkontingente durch Verordnung ausgeschrieben werden und darin das zur Anwendung gelangende Verfahren gemäß dem Abs2 oder Abs3 des §6 ViehwirtschaftsG 1983 festgelegt wird.
Überschreitet die Summe der Ausfuhranträge den Umfang des im volkswirtschaftlichen Interesse festgelegten Exportkontingents, so steht der Behörde ein Auswahlermessen zu. Dieses ist in einem Verfahren gemäß §6 Abs2 ViehwirtschaftsG 1983 von der Behörde dergestalt zu üben, daß dem Interesse der Aufrechterhaltung von Absatzmöglichkeiten auf den Auslandsmärkten bestmöglich Rechnung getragen wird.
Die Gewichtung der dem Gesetz entsprechenden Kriterien darf jedoch nicht im vorhinein - ohne Kenntnis der Einzelanträge - vorgenommen werden, wie dies durch die 10. Öffentliche Bekanntmachung geschehen ist, weil ansonsten der Verordnungsgeber den der Behörde bei ihrer Auswahlentscheidung von Rechts wegen zustehenden Ermessensspielraum vorweg konsumiert.
(Anlaßfälle: B577,578/90, E v 12.12.91, Aufhebung der angefochtenen Bescheide;
Hinsichtlich der 11. Öffentlichen Bekanntmachung der Vieh- und Fleischkommission vom 18.01.89 siehe E v 11.12.91, V75-77/91;
Anlaßfälle: B324/90, B331/90, B579/90, E v 12.12.91, Aufhebung der angefochtenen Bescheide)
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wirtschaftslenkung, Viehwirtschaft, Verordnungsbegriff, Ermessen, Fleischexport, Kontingentverteilung (für Fleischexport), Export (Fleisch), Geltungsbereich (persönlicher) einer VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:V86.1991Dokumentnummer
JFR_10088789_91V00086_01