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22/01 JurisdiktionsnormNorm
ASVG §502 Abs4;Rechtssatz
Die Auswanderungsabsicht ist untrennbar mit dem Fehlen des psychologischen Moments der Rückkehrabsicht verknüpft (hier: da der Bf seine Absicht, wieder an seinen Wohnsitz nach Israel zurückzukehren, erst mit der rechtlichen und faktischen Einreisemöglichkeit nach Australien aufgegeben hat, liegt im Aufenthalt von 1949 bis 1951 in Wien jedenfalls kein emigrationsbeendender - und damit anspruchsschädlicher - Tatbestand).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993080133.X09Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.10.2009