RS Vfgh 1991/12/11 WI-3/91

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Veröffentlicht am 11.12.1991
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6000 Landwirtschaftskammer

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art141 Abs1 lita
Vlbg LandwirtschaftskammerG §10 Abs1
Vlbg LandwirtschaftskammerG §11 Abs1
Vlbg LandwirtschaftskammerG §21 Abs1
Vlbg LandwirtschaftskammerG §24
VfGG §67 Abs1

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung der Wahlen in die Vlbg Landwirtschaftskammer; hinreichende inhaltliche Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung zur Erlassung näherer Bestimmungen über die Landwirtschaftskammerwahlen im Vlbg LandwirtschaftskammerG; mangelnde Präjudizialität der Bestimmungen über die Bestellung eines Mitgliedes der Vollversammlung durch den Raiffeisenverband im Wahlanfechtungsverfahren; mangelnde Behauptung konkreter Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens

Rechtssatz

Gemäß §24 Abs1 Vlbg LandwirtschaftskammerG sind die näheren Anordnungen über die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen (in die Landwirtschaftskammer) von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen. Dazu ordnet der Abs2 des §24 Vlbg LandwirtschaftskammerG an, daß - soweit seine nachfolgenden lita bis litp nichts anderes bestimmen - das Vlbg LandtagswahlG sinngemäß anzuwenden ist.

Nun umfassen die lita bis litp des §24 Abs2 Vlbg LandwirtschaftskammerG eine Fülle von Regelungen des Wahlverfahrens (bspw. über die Wahlbehörden, die Wählerverzeichnisse, über die Wahlvorschläge, die Erteilung der Mandate, die Briefwahl etc.), die allesamt den Inhalt der zu erlassenden Verordnung ebenso determinieren wie das kraft gesetzlicher Anordnung sinngemäß anzuwendende Vlbg LandtagswahlG. Schließlich finden sich an anderen Stellen des Vlbg LandwirtschaftskammerG noch weitere Determinanten für den Verordnungsinhalt, so namentlich sein §10 Abs1 und §19 bis §23. Von einer verfassungsgesetzlich unzulässigen formalgesetzlichen Delegation in §24 Abs1 Vlbg LandwirtschaftskammerG kann also nicht die Rede sein.

Die Einleitung eines Normenkontrollverfahrens zur Prüfung mehrerer Teile des §10 Abs1 sowie des §11 Abs1 Vlbg LandwirtschaftskammerG über die Bestellung eines Mitglieds der Vollversammlung durch den Vorarlberger Raiffeisenverband auf ihre Verfassungsmäßigkeit muß allein schon daran scheitern, daß diese (vom übrigen Gesetzestext trennbaren) Bestimmungen bei der Entscheidung über die Wahlanfechtung nicht anzuwenden und darum im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht präjudiziell in der Bedeutung des Art140 Abs1 Satz 1 B-VG sind. Der Verfassungsgerichtshof vermag der Anfechtungswerberin auch nicht beizutreten, wenn sie "aus praktischen Gründen" Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit auch des (Wahlpflicht statuierenden) §21 Abs1 Vlbg LandwirtschaftskammerG hegt.

Die von der Wählergruppe sonst geltend gemachten Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens wurden nicht hinreichend substantiiert. Das teils unklar formulierte Anfechtungsvorbringen erschöpft sich der Sache nach in Behauptungen, die nicht von der gegebenen einfachgesetzlichen Rechtslage ausgehen, sofern nicht überhaupt - hier irrelevante - rechtspolitische Erwägungen kritischer Art vorgetragen werden. Soweit auf die Stimmabgaben der Wahlberechtigten erkennbar eingegangen wird, bleiben jene Vorschriften unberücksichtigt, die bei Zugehörigkeit zu beiden Wahlkörpern die Abgabe je einer Stimme und überdies auch eine Stimmabgabe als Bevollmächtigter einer juristischen Person gestatten. In diesen Punkten liegen der Anfechtung nur mehr oder minder vage Andeutungen zugrunde, die den Voraussetzungen des Art141 B-VG (Behauptung konkreter Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens) nicht genügen (vgl. auch §67 Abs1 VfGG).

Entscheidungstexte

  • W I-3/91
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 11.12.1991 W I-3/91

Schlagworte

Landwirtschaftskammern, Wahlen, berufliche Vertretungen, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Formerfordernisse, Determinierungsgebot, Delegation formalgesetzliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:WI3.1991

Dokumentnummer

JFR_10088789_91W00I03_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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