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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Spruch
Den in den Beschwerdesachen des P S, ..., vertreten durch die
S & S Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ..., gegen die Bescheide der
Abgabenberufungskommission Wien jeweils vom 9. Mai 2008, 1. ... und
2. ..., gestellten Anträgen, den Beschwerden die aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e
gegeben.
Begründung
Begründung:
1. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom 9. Mai 2008, ..., wurde dem Beschwerdeführer Vergnügungssteuer in der Höhe von € 4.965,-- zzgl. Säumniszuschlag für diverse Spielapparate für den Zeitraum von Dezember 2002 bis Oktober 2003 vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer gemäß Art144 B-VG die zu B1218/08 protokollierte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
2. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom 9. Mai 2008, ..., wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vorlage der Berufung wegen Verspätung zurückgewiesen. Die Berufung richtete sich gegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz, mit dem dem Beschwerdeführer Vergnügungssteuer in der Höhe von € 7.059,-- zzgl. Säumniszuschlag für diverse Spielapparate für den Zeitraum von Jänner 2002 bis Juli 2002 vorgeschrieben worden war. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer gemäß Art144 B-VG die zu B1219/08 protokollierte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
3. In beiden Beschwerden wird u.a. jeweils der Antrag gestellt, ihnen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden, da "dem Beschwerdeführer keine Handlungen vorzuwerfen sind, die die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden könnten". Für den Beschwerdeführer wäre hingegen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, da er in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe und aus gesundheitlichen Gründen sowie altersbedingt nicht in der Lage sei, einen für die Abgabenentrichtung notwendigen Mehrverdienst zustande zu bringen. Sein Einkommen reiche gerade aus, um sich und seine Ehefrau, für die er unterhaltspflichtig sei, zu unterhalten. Der einstweilige Vollzug würde den Beschwerdeerfolg geradezu vereiteln.
4. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Grundvoraussetzung ist dabei jedenfalls, dass der Bescheid einem Vollzug überhaupt zugänglich ist.
5. Der zu B1219/08 angefochtene Bescheid ist einem Vollzug nicht zugänglich: Mit diesem Bescheid wird (nur) der Antrag auf Vorlage der Berufung als verspätet zurückgewiesen. Da gemäß §198 WAO durch die Einbringung der Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt wird, entfaltet der bekämpfte Bescheid keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtswirkungen, deren Eintritt aufgeschoben werden könnte; er ist sohin einem "Vollzug" im Sinne des §85 Abs2 VfGG nicht zugänglich. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher keine Folge zu geben.
6. Der zu B1218/08 angefochtene Bescheid ist zwar einem Vollzug zugänglich, da mit ihm dem Beschwerdeführer Vergnügungssteuer vorgeschrieben wird; angesichts seines Anspruchs auf Rückerstattung des strittigen Betrages im Fall des Obsiegens hätte der Beschwerdeführer aber darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe in Anbetracht seiner konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre (vgl. VfSlg. 16.065/2001). Da der Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil lediglich pauschal mit Verweis auf die fehlende Möglichkeit eines Mehrverdienstes und seine "beengten wirtschaftlichen Verhältnisse" behauptet, ohne jedoch seine Einkommens- und (insbesondere) Vermögensverhältnisse konkret darzulegen, war - auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, Zahlungserleichterungen nach der WAO in Anspruch zu nehmen bzw. einen Kredit aufzunehmen - auch diesem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge zu geben. 6. Der zu B1218/08 angefochtene Bescheid ist zwar einem Vollzug zugänglich, da mit ihm dem Beschwerdeführer Vergnügungssteuer vorgeschrieben wird; angesichts seines Anspruchs auf Rückerstattung des strittigen Betrages im Fall des Obsiegens hätte der Beschwerdeführer aber darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe in Anbetracht seiner konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre vergleiche VfSlg. 16.065/2001). Da der Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil lediglich pauschal mit Verweis auf die fehlende Möglichkeit eines Mehrverdienstes und seine "beengten wirtschaftlichen Verhältnisse" behauptet, ohne jedoch seine Einkommens- und (insbesondere) Vermögensverhältnisse konkret darzulegen, war - auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, Zahlungserleichterungen nach der WAO in Anspruch zu nehmen bzw. einen Kredit aufzunehmen - auch diesem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge zu geben.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1218.2008Zuletzt aktualisiert am
29.07.2008