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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 94/08/0194 bis 94/08/0201Rechtssatz
Eine nachträgliche (rechtskräftige) Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung iSd § 8 Abs 2 zweiter Satz BEinstG bewirkt grundsätzlich, daß die bis dahin schwebend unwirksame Kündigung (wenn nicht sonstige privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Umstände ihrer Wirksamkeit entgegenstehen) ex tunc mit der Konsequenz rechtswirksam wird, daß die an ihren (nun rechtswirksamen) Ausspruch geknüpften Rechtsfolgen zu beachten sind, so zB, daß das Dienstverhältnis
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ex post betrachtet - bereits mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet würde. Ein Antrag auf eine nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung ist daher wegen der Unterschiede im Entscheidungsgegenstand und in den Rechtsfolgen nicht wie im Falle eines Antrags auf Zustimmung zu einer künftigen Kündigung von der Berufungsbehörde zurückzuweisen, wenn im Zeitpunkt der letztinstanzlichen Entscheidung das Dienstverhältnis des begünstigten Behinderten nicht mehr aufrecht ist. Es ist nämlich darüber zu entscheiden, ob einer bereits ausgesprochenen Kündigung nachträglich die Zustimmung erteilt werden soll. Die Verneinung einer Berechtigung zu einer meritorischen Entscheidung der Berufungsbehörde hätte zur Folge, daß der begünstige Behinderte durch die Beendigung seines Dienstverhältnisses während des Zustimmungsverfahrens
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unter der Voraussetzung der Berechtigung der ausgesprochenen Kündigung - unberechtigte finanzielle Vorteile erlangte. Auch ändert jedenfalls der erst nach Ablauf der durch die Kündigung des Dienstgebers ausgelösten Kündigungsfrist erklärte (und für den Fall der nachträglichen Zustimmung gar nicht wirksame) vorzeitige Austritt nichts an den Entscheidungskritierien (Hinweis E 27.4.1989, 88/09/0006, VwSlg 12921 A/1989), weil es ja in einem solchen Fall darum geht, ob der ausgesprochenen Kündigung - unter Bedachtname auf diese Kriterien - die nachträgliche Zustimmung mit der Konsequenz erteilt werden soll, daß ihr unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen nachträglichen Zustimmung Rechtswirksamkeit zukommt.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080193.X02Im RIS seit
25.01.2001