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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §23 Z2;Rechtssatz
Auf den Leistungsaustausch zwischen einer Personengesellschaft und dem Betrieb eines Gesellschafters ist § 23 Z 2 EStG 1972 nicht anzuwenden, wenn er zu fremdüblichen Konditionen stattfindet. Dies gilt dann nicht, wenn zwischen den erbrachten Leistungen und der von der Mitunternehmerschaft entfalteten Tätigkeit ein enger sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht - wie zB zwischen der Tätigkeit eines Erfinders und deren Auswertung durch eine Personengesellschaft, an der der Erfinder beteiligt ist (Hinweis E 8.5.1984, 83/14/0115, 0119, VwSlg 5890 F/1984).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991140199.X02Im RIS seit
20.11.2000