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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §10 Abs6;Rechtssatz
Auch wenn § 118 BKUVG die verallgemeinerungsfähige (für alle Sozialversicherungsgesetze geltende) bereicherungsrechtliche Ausgleichsregelung im Verhältnis zwischen dem unzuständigen und dem zuständigen Versicherungsträger enthielte, stünde dem unzuständigen Versicherungsträger - zunächst jedenfalls - höchstens der Ersatz des von ihm getragenen Aufwandes (Gesamtaufwand minus Kostenanteil) zu; ein Ersatz des Gesamtaufwandes (begrenzt durch die analog anzuwendenen Bestimmungen des § 118 Abs 3 BKUVG) käme nur nach einer Erfüllung eines bestehenden Anspruches des Versicherten (gleichgültig, ob die Sachleistungen für ihn oder einen Angehörigen erbracht wurden) auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Kostenanteile in Betracht. Für einen solchen Rückersatzanspruch wegen rückwirkender Feststellung der eigenen Krankenversicherungspflicht eines Angehörigen, für den die Sachleistungen vom unzuständigen Versicherungsträger erbracht wurden, fehlt aber im GSVG eine konkrete Norm. Insb kann weder aus § 76 GSVG eine weitere Begünstigung durch Einräumung eines Rückerstattungsanspruches abgeleitet werden, noch ergibt sich ein solcher aus § 86 Abs 3 vorletzter Satz GSVG, weil diese Bestimmung nur einen Verrechnungsmodus zwischen dem unzuständigen und dem zuständigen Versicherungsträger vorsieht, der im Bereich des § 86 Abs 3 GSVG von vornherein keine "Entsprechung" findet. Schon im Hinblick auf die Anspruchsberechtigung der (nach dem GSVG vermeintlich anspruchsberechtigten) Leistungsempfänger nach dem ASVG besteht kein diesbezüglicher Regelungsbedarf im GSVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080051.X02Im RIS seit
20.11.2000