RS Vwgh 1995/7/4 94/08/0193

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Veröffentlicht am 04.07.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

AVG §66 Abs4;
BEinstG §8 Abs2;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 94/08/0194 bis 94/08/0201

Rechtssatz

Der Antrag auf Zustimmung zu einer KÜNFTIGEN Kündigung eines begünstigten Behinderten nach § 8 Abs 2 BEinstG ist - im Gegensatz zum Antrag auf nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung iSd § 8 Abs 2 zweiter Satz BEinstG - ungeachtet seiner Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung von der Berufungsbehörde zurückzuweisen, wenn im Zeitpunkt der letztinstanzlichen Entscheidung das Dienstverhältnis des begünstigen Behinderten nicht mehr aufrecht ist (Hinweis E 22.2.1990, 89/09/0096). Dies deshalb, weil Gegenstand der Entscheidung über einen solchen Antrag die Erteilung oder Nichterteilung einer Zustimmung zu einer beabsichtigten (und - bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit - erst nach rechtskräftiger verwaltungsbehördlicher Zustimmung zulässigen) Kündigung eines begünstigen Behinderten ist und daher ua der aufrechte Bestand des Dienstverhältnisses, das ja durch die künftige Kündigung erst beendet werden soll, im Zeitpunkt der letztinstanzlichen Entscheidung eine unabdingbare Verfahrensvoraussetzung darstellt, deren Wegfall einer meritorischen Entscheidung über den Antrag entgegensteht.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080193.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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