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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §116Rechtssatz
Bildete sich die Abgabenbehörde ein Urteil über eine Vorfrage
und legte sie ihre selbst gefundene Lösung der Vorfrage ihrem
Bescheid zugrunde, ergeht aber sodann nach Eintritt der
Rechtskraft ihrer Entscheidung von der zuständigen Stelle in
bindender Weise eine inhaltlich abweichende Erledigung dieser
Rechtsfrage, dann liegt ein Wiederaufnahmegrund nach § 303 Abs
1 lit c BAO vor. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist aber in
solchen Fällen nur unter der weiteren Voraussetzung zulässig,
daß nach den Grundsätzen des § 116 BAO eine Bindung der
Abgabenbehörde an die Entscheidung der anderen Stelle überhaupt
zu bejahen ist (Hinweis E 26.4.1994, 91/14/0129, 0015, 0082),
was ua zur Voraussetzung hat, daß auch im Verfahren der anderen
Stelle bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen
vorzugehen ist (Hinweis Stoll, BAO, Kommentar, S 2928).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche EntscheidungenVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtVerfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtVerfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995130153.X02Im RIS seit
16.04.2021Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021