RS Vwgh 1995/7/11 95/13/0153

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Veröffentlicht am 11.07.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §116
BAO §303 Abs1 litc
VwRallg

Rechtssatz

Bildete sich die Abgabenbehörde ein Urteil über eine Vorfrage

und legte sie ihre selbst gefundene Lösung der Vorfrage ihrem

Bescheid zugrunde, ergeht aber sodann nach Eintritt der

Rechtskraft ihrer Entscheidung von der zuständigen Stelle in

bindender Weise eine inhaltlich abweichende Erledigung dieser

Rechtsfrage, dann liegt ein Wiederaufnahmegrund nach § 303 Abs

1 lit c BAO vor. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist aber in

solchen Fällen nur unter der weiteren Voraussetzung zulässig,

daß nach den Grundsätzen des § 116 BAO eine Bindung der

Abgabenbehörde an die Entscheidung der anderen Stelle überhaupt

zu bejahen ist (Hinweis E 26.4.1994, 91/14/0129, 0015, 0082),

was ua zur Voraussetzung hat, daß auch im Verfahren der anderen

Stelle bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen

vorzugehen ist (Hinweis Stoll, BAO, Kommentar, S 2928).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche EntscheidungenVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtVerfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtVerfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995130153.X02

Im RIS seit

16.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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