RS Vwgh 1995/7/11 95/13/0153

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Veröffentlicht am 11.07.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §116 Abs1
BAO §303 Abs1 litc

Rechtssatz

Gemäß § 303 Abs 1 lit c BAO kann ein Wiederaufnahmegrund auch

dann gegeben sein, wenn der Bescheid von Vorfragen iSd § 116

BAO abhängig war. Eine Vorfrage iSd § 303 Abs1 lit c BAO ist

ein vorweg zu klärendes Element des zur Entscheidung stehenden

Rechtsfalles, das als Hauptfrage - dh durch einen Abspruch

rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur - von

anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu

entscheiden wäre, aber kraft der Anordnung des § 116 Abs 1 BAO

von der Abgabenbehörde nach eigener Anschauung beurteilt werden

darf.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche EntscheidungenVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtVerfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtVerfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995130153.X01

Im RIS seit

16.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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