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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §116 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 303 Abs 1 lit c BAO kann ein Wiederaufnahmegrund auch
dann gegeben sein, wenn der Bescheid von Vorfragen iSd § 116
BAO abhängig war. Eine Vorfrage iSd § 303 Abs1 lit c BAO ist
ein vorweg zu klärendes Element des zur Entscheidung stehenden
Rechtsfalles, das als Hauptfrage - dh durch einen Abspruch
rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur - von
anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu
entscheiden wäre, aber kraft der Anordnung des § 116 Abs 1 BAO
von der Abgabenbehörde nach eigener Anschauung beurteilt werden
darf.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche EntscheidungenVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtVerfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtVerfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995130153.X01Im RIS seit
16.04.2021Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021