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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §162 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/13/0186Rechtssatz
Aus § 162 BAO ergibt sich, daß die betreffenden Aufwendungen bei Verweigerung der verlangten Angaben nicht anzuerkennen sind. Allerdings gilt dies nur dann, wenn sich das Verlangen nach § 162 Abs 1 BAO als rechtmäßig erweist; dies wäre dann nicht der Fall, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit, den Empfänger zu benennen, vorliegt (Hinweis E 2.3.1993, 91/14/0144).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991130154.X01Im RIS seit
29.01.2002