Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §69 Abs1 Z2 implizitRechtssatz
Tatsachen iSd § 303 BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt
des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche
Umstände; also Sachverhaltselemente, die bei einer
entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als
vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt
hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und
Eigenschaften. Neue Erkenntnisse in bezug auf die rechtliche
Beurteilung solcher Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob
diese späteren rechtlichen Erkenntnisse
(Neubeurteilungskriterien) durch die Änderung der
Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender
Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig
gewonnnen werden - sind keine Tatsachen. Die nachteiligen
Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung oder Wertung des
offengelegt gewesenen Sachverhaltes oder einer fehlerhaften
rechtlichen Beurteilung - gleichgültig durch welche Umstände
veranlaßt - lassen sich bei unveränderter Tatsachenlage nicht
nachträglich im Weg der Wiederaufnahme des Verfahrens
beseitigen (Hinweis E 18.10.1988, 87/14/0187). Dies gilt auch
dann, wenn auf Grund einer Entscheidung eines Zivilgerichtes
eine andere als die bisher vorgenommene Würdigung eines
gegebenen Sachverhaltes rechtsrichtig erscheint.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche EntscheidungenVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtVerfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtVerfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995130153.X04Im RIS seit
16.04.2021Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021