RS Vwgh 1995/7/11 95/13/0153

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Veröffentlicht am 11.07.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2 implizit
BAO §303 Abs1 litb
VwRallg

Rechtssatz

Tatsachen iSd § 303 BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt

des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche

Umstände; also Sachverhaltselemente, die bei einer

entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als

vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt

hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und

Eigenschaften. Neue Erkenntnisse in bezug auf die rechtliche

Beurteilung solcher Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob

diese späteren rechtlichen Erkenntnisse

(Neubeurteilungskriterien) durch die Änderung der

Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender

Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig

gewonnnen werden - sind keine Tatsachen. Die nachteiligen

Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung oder Wertung des

offengelegt gewesenen Sachverhaltes oder einer fehlerhaften

rechtlichen Beurteilung - gleichgültig durch welche Umstände

veranlaßt - lassen sich bei unveränderter Tatsachenlage nicht

nachträglich im Weg der Wiederaufnahme des Verfahrens

beseitigen (Hinweis E 18.10.1988, 87/14/0187). Dies gilt auch

dann, wenn auf Grund einer Entscheidung eines Zivilgerichtes

eine andere als die bisher vorgenommene Würdigung eines

gegebenen Sachverhaltes rechtsrichtig erscheint.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche EntscheidungenVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtVerfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtVerfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995130153.X04

Im RIS seit

16.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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