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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §20;Rechtssatz
Insbesondere im Hinblick auf die absolute Höhe der durch die Wiederaufnahmsgründe bewirkten Gewinnerhöhungen von ungefähr 94000,- ÖS (und die daraus resultierende Einkommensteuernachforderung von über 50000,- öS) kann die Ermessensübung der belangten Behörde bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 303 Abs 4 BAO im Beschwerdefall nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991130145.X04Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009