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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §193 Abs1;Rechtssatz
Gem § 193 Abs 1 BAO ist ein Fortschreibungsbescheid zu erlassen, wenn die Voraussetzungen des § 21 BewG erfüllt sind. Einer Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung des Einheitwertes zu einem vorangegangenen Stichtag bedarf es dabei selbst dann nicht, wenn die Fortschreibung der Fehlerberichtigung dient (Hinweis E 15.2.1991, 89/15/0011). Auch die Zulässigkeit der Neuveranlagung zur Vermögensteuer richtet sich ausschließlich nach den in § 13 VermStG normierten Voraussetzungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991130145.X09Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009