RS Vwgh 1995/7/11 91/13/0145

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Veröffentlicht am 11.07.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/03 Steuern vom Vermögen
33 Bewertungsrecht

Norm

BAO §193 Abs1;
BAO §303 Abs4;
BewG 1955 §21;
VermStG §13;

Rechtssatz

Gem § 193 Abs 1 BAO ist ein Fortschreibungsbescheid zu erlassen, wenn die Voraussetzungen des § 21 BewG erfüllt sind. Einer Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung des Einheitwertes zu einem vorangegangenen Stichtag bedarf es dabei selbst dann nicht, wenn die Fortschreibung der Fehlerberichtigung dient (Hinweis E 15.2.1991, 89/15/0011). Auch die Zulässigkeit der Neuveranlagung zur Vermögensteuer richtet sich ausschließlich nach den in § 13 VermStG normierten Voraussetzungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991130145.X09

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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