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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/13/0015 E 7. Juni 1989 RS 3Stammrechtssatz
Wurden dem StPfl im abgabenbehördlichen Verfahren die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlußfolgerungen und die angewendete Schätzungsmethode zur Kenntnis gebracht, so ist es an ihm gelegen, konkrete Umstände und Überlegungen vorzubringen, aus denen sich ergibt, daß die der Schätzung zugrunde gelegten Daten unrichtig sind oder die angewendete Schätzungsmethode in seinem Falle ungeeignet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991130145.X06Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009