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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/05/26 92/03/0108 2Stammrechtssatz
Aus den §§ 78 und 79 LuftfahrtG kann eine Parteistellung von Personen, deren Grund und Boden für eine nach diesen Bestimmungen erteilte Bewilligung nicht berührt wird, nicht abgeleitet werden. Wird Grund und Boden für Zwecke der Luftfahrt in Anspruch genommen, sei es für das Flugfeld im engeren Sinn oder für eine außerdem geplante Sicherheitszone, bedarf es (auch) einer Bewilligung nach den §§ 68 ff LuftfahrtG, in welchem Verfahren die Eigentümer der davon betroffenen Grundstücke Parteistellung haben (Hinweis E 2.12.1987, 86/03/0168).
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995030084.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015