RS Vwgh 1995/7/12 95/03/0042

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Veröffentlicht am 12.07.1995
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Index

L65000 Jagd Wild
L65007 Jagd Wild Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
JagdG Tir 1983 §31 Abs3;
JagdRallg;

Rechtssatz

Die Wildökologie unterscheidet Wohnraumeinstände und Deckungseinstände. Wohnraumeinstände dienen dem vertrauten Wild als Aufenhaltsort bei gutem Wetter. Deckungeinstände werden bei Schlechtwetter (Klimaschutzeinstände) oder bei Beunruhigung (Feindschutzeinstände) aufgesucht. Der Einstand setzt sich daher aus Wohnraum und Deckung zusammen. Ob eine Einstandsmöglichkeit gering iSd § 31 Abs 3 Tir JagdG 1983 ist, muß, bezogen auf die jeweilige Wildart, im Hinblick auf das Erfordernis der Bestellung eines Berufsjägers zum Schutz der Jagd (§ 30 Tir JagdG 1983) beurteilt werden. Hiebei handelt es sich um eine jagdfachliche Frage, die anhand entsprechender Sachverständigengutachten von der Behörde geklärt werden muß. Dieser Verpflichtung werden die Behörden durch die Stellungnahmen der Landarbeiterkammer und des Bezirksjagdbeirates nicht enthoben. Auch die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des zweiten Tatbestandes des § 31 Abs 3 Tir JagdG 1983 (" ... in begründeten Ausnahmefällen ... ") vorliegen, kann nur auf der Grundlage des schlüssigen Gutachtens eines jagdfachlichen Sachverständigen getroffen werden.

Schlagworte

Jagdschutz Jagdschutzorgan Jagdaufseher Jagdschutz Jagdschutzorgan Jagdaufsicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030042.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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