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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufG 1992 §13 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/12/15 94/18/0666 1Stammrechtssatz
Die Stellung eines Antrages nach § 13 Abs 1 zweiter Satz AufenthaltsG 1992 dient der Durchsetzung des materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes. Die dafür vom Gesetz vorgesehene Frist "mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung" ist demnach eine materiell-rechtliche Frist, deren Nichteinhaltung zum Untergang des genannten Rechtsanspruches führt. Daraus folgt, daß gegen die Versäumung dieser Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nicht in Betracht kommt (Hinweis E 15.12.1994, 94/18/0766).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210045.X02Im RIS seit
11.07.2001