RS Vwgh 1995/7/12 95/21/0045

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Veröffentlicht am 12.07.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AVG §71;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/15 94/18/0666 1

Stammrechtssatz

Die Stellung eines Antrages nach § 13 Abs 1 zweiter Satz AufenthaltsG 1992 dient der Durchsetzung des materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes. Die dafür vom Gesetz vorgesehene Frist "mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung" ist demnach eine materiell-rechtliche Frist, deren Nichteinhaltung zum Untergang des genannten Rechtsanspruches führt. Daraus folgt, daß gegen die Versäumung dieser Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nicht in Betracht kommt (Hinweis E 15.12.1994, 94/18/0766).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210045.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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