RS Vwgh 1995/7/12 95/03/0084

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Veröffentlicht am 12.07.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1995/01/25 93/03/0188 5

Stammrechtssatz

Aus § 68 ff LuftfahrtG läßt sich nicht die Annahme ableiten, daß die jeden Bewohner des Staatsgebietes gleichermaßen, darüber hinaus die Bewohner der Flugplatzumgebung besonders berührenden Interessen an einer ihren Lebenskreis möglichst wenig störenden Gestaltung des Flugplatzbetriebes von jedem einzelnen im Bewilligungsverfahren verfolgt werden könnten. Die Wahrnehmung öffentlicher Interessen ist vielmehr in einem solchen Fall der Behörde überantwortet (Hinweis E 22.12.1987, 84/03/0105).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030084.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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