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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Beachte
Besprechung in ZVG 1996/12, S 396, 397Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/02/20 90/02/0198 3Stammrechtssatz
Für eine verläßliche Schätzung der Fahrgeschwindigkeit von einem in gleicher Geschwindigkeit nachfahrenden Dienstfahrzeug aus ist eine Beobachtungsstrecke von 100 m erforderlich (Hinweis E 31.10.1991, 90/02/0122, und 19.12.1990, 90/02/0156).(gilt auch bei Vorausfahren)
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete StVO Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Feststellen der Geschwindigkeit freie Beweiswürdigung Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995030171.X02Im RIS seit
12.06.2001