RS Vwgh 1995/7/12 95/03/0165

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Veröffentlicht am 12.07.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §14;
BetriebsO 1994 §36 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Rechtsmittelentscheidung, die dem Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides durch ersatzlose Behebung dieses Bescheides Folge gibt, kann vom Rechtsmittelweber nicht deshalb vor dem VwGH angefochten werden, weil die Aufhebung aus anderen als den vom Rechtsmittel geltend gemachten Gründen ausgesprochen wurde. Wenn der vor dem VwGH bekämpfte Berufungsbescheid gemäß § 66 Abs 4 AVG über die seinerzeitige Berufung des Bf den unterinstanzlichen, ihn belastenden Bescheid ersatzlos behoben hat, konnte der Bf durch bestimmte Ausführungen in der Begründung - mag nun die belangte Behörde in diesem Teil des Bescheides von einer unzutreffenden Rechtsansicht ausgegangen sein oder nicht - in keinem subjektiven Recht verletzt werden (hier: Die in den Spruch des Berufungsbescheides aufgenommene Anführung des § 14 BO 1994 stellt lediglich ein Begründungselement dar, vermag jedoch keine über den normativen Gehalt des Spruches - nämlich die ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides betreffend die Zurücknahme des Taxilenkerausweises gemäß § 36 Abs 3 bzw § 13 Abs 1 BO 1994 - hinausgehende Bindungswirkung, etwa in bezug auf die Feststellung der Ungültigkeit des Taxilenkerausweises, zu entfalten).

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelRechtsverletzung sonstige FälleVerhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030165.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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