RS Vwgh 1995/7/12 95/21/0757

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Veröffentlicht am 12.07.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §71 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/07/12 95/21/0698 2

Stammrechtssatz

An der Rechtmäßigkeit der im Berufungsbescheid erfolgten Versagung einer Aufenthaltsbewilligung wegen nicht zeitgerechter Antragstellung könnte auch der Umstand nichts ändern, daß im Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine Entscheidung über einen vom Fremden gestellten Wiedereinsetzungsantrag (noch) aussteht (Hinweis E 15.12.1994, 94/18/0766).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210757.X02

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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