RS Vwgh 1995/7/12 95/21/0733

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1995
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Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
StGB §142;
StGB §143;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/23 95/18/0153 2 (hier: Verurteilung wegen schweren Raubes, begangen an zwei körperlich und geistig unterlegenen Opfern als bewaffnetes Mitglied einer sechsköpfigen Bande; der Fremde lebt seit ca 10 Jahren in Österreich, ist seit ca einem Jahr mit einer Österreicherin verheiratet, mit der er ein einjähriges Kind hat).

Stammrechtssatz

Mit Rücksicht auf die Schwere der Straftat nach § 15 und § 142 StGB ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Art 8 Abs 2 MRK genannten Zielen, nämlich zur Verhinderung strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte Dritter, iSd § 19 FrG 1993 dringend geboten. Bei der gemäß § 20 Abs 1 FrG 1993 gebotenen Interessenabwägung berücksichtigte die Behörde die Dauer des Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet und die daraus entstandenen Bindungen (hier ca vier Jahre Aufenthalt in Österreich, davon über eineinhalb Jahre in Strafhaft, vor der Verhaftung eine Zeitlang Beschäftigung als Hilfskraft). Das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wiegt unverhältnismäßig schwerer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210733.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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