Index
19/05 MenschenrechteNorm
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/02/23 95/18/0153 2 (hier: Verurteilung wegen schweren Raubes, begangen an zwei körperlich und geistig unterlegenen Opfern als bewaffnetes Mitglied einer sechsköpfigen Bande; der Fremde lebt seit ca 10 Jahren in Österreich, ist seit ca einem Jahr mit einer Österreicherin verheiratet, mit der er ein einjähriges Kind hat).Stammrechtssatz
Mit Rücksicht auf die Schwere der Straftat nach § 15 und § 142 StGB ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Art 8 Abs 2 MRK genannten Zielen, nämlich zur Verhinderung strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte Dritter, iSd § 19 FrG 1993 dringend geboten. Bei der gemäß § 20 Abs 1 FrG 1993 gebotenen Interessenabwägung berücksichtigte die Behörde die Dauer des Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet und die daraus entstandenen Bindungen (hier ca vier Jahre Aufenthalt in Österreich, davon über eineinhalb Jahre in Strafhaft, vor der Verhaftung eine Zeitlang Beschäftigung als Hilfskraft). Das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wiegt unverhältnismäßig schwerer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210733.X02Im RIS seit
11.07.2001