RS Vwgh 1995/7/12 94/03/0126

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Veröffentlicht am 12.07.1995
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Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
JagdG Krnt 1978 §71;
JagdRallg;

Rechtssatz

Die von § 59 Abs 1 AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet für Leistungsbefehle Bestimmtheit - nicht bloß Bestimmbarkeit - in dem Sinne, daß aufgrund des Bescheides ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung, eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann (Hinweis E 23.3.1988, 87/03/0223). Diesem Erfordernis wird der Auftrag "in allen schälgefährdeten Beständen" auf bestimmten Parzellen(teilen) bestimmte Maßnahmen zu setzen, nicht gerecht, weil zur Beurteilung, auf welcher Fläche die "schälgefährdeten Bestände" vorliegen, jedenfalls ein Ermittlungsverfahren notwendig ist. Auch der Ausspruch "im südöstlichen Parzellenteil" sowie im "südwestlichen Parzellenteil" läßt die erforderliche Bestimmtheit vermissen.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Jagdschaden Wildschaden Schadensverhütung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994030126.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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