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L65000 Jagd WildNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die von § 59 Abs 1 AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet für Leistungsbefehle Bestimmtheit - nicht bloß Bestimmbarkeit - in dem Sinne, daß aufgrund des Bescheides ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung, eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann (Hinweis E 23.3.1988, 87/03/0223). Diesem Erfordernis wird der Auftrag "in allen schälgefährdeten Beständen" auf bestimmten Parzellen(teilen) bestimmte Maßnahmen zu setzen, nicht gerecht, weil zur Beurteilung, auf welcher Fläche die "schälgefährdeten Bestände" vorliegen, jedenfalls ein Ermittlungsverfahren notwendig ist. Auch der Ausspruch "im südöstlichen Parzellenteil" sowie im "südwestlichen Parzellenteil" läßt die erforderliche Bestimmtheit vermissen.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Jagdschaden Wildschaden SchadensverhütungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994030126.X01Im RIS seit
03.05.2001