RS Vwgh 1995/7/12 95/03/0033

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Veröffentlicht am 12.07.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §61 Abs5;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §51 Abs3 idF 1990/358;
VwGG §13 Z1;

Rechtssatz

Fehlt einer schriftlichen Berufung der begründete Berufungsantrag, so mangelt es ihr an den Mindesterfordernissen, die an eine Berufung zu stellen sind; der Mangel stellt nur im Fall des § 61 Abs 5 AVG ein Formgebrechen dar. Eine schriftliche Berufung ohne begründeten Berufungsantrag ist zurückzuweisen. Mit der Einbringung einer derartigen, einer meritorischen Behandlung nicht zugänglichen Eingabe ist aber das Berufungsrecht nicht verwirkt. Innerhalb der Berufungsfrist kann eine derartige unzulässige schriftliche Berufung saniert werden, im Verwaltungsstrafverfahren aber auch - dem Zweck des § 51 Abs 3 VStG der weitergehenden Wahrung der Rechtschutzmöglichkeit entsprechend - mündlich Berufung erhoben werden. Dem Zweck des § 51 Abs 3 VStG entspräche es nicht, demjenigen die in dieser Bestimmung normierte Erleichterung der Berufungseinbringung zu versagen, der zusätzlich zur mündlichen Berufungserhebung in schriftlicher, wenn auch unzulässiger Weise den Bescheid bekämpft hat (Der VwGH hält die in den E 19.11.1985, 85/04/0177 und 20.1.1986, 85/15/0340 vertretene gegenteilige Rechtsansicht nicht mehr aufrecht. Der Beschlußfassung in einem VS bedarf es hiezu nicht, weil im vorliegenden Fall § 51 VStG in der Neufassung BGBl 1990/358 zur Anwendung kommt).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030033.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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