RS Vwgh 1995/7/12 95/03/0056

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Veröffentlicht am 12.07.1995
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L65000 Jagd Wild
L65006 Jagd Wild Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

JagdG Stmk 1986 §56;
JagdRallg;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Daß die Herstellung des der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustandes (hier: Durchführung jener Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes für den Abschußplan eines mittlerweile in der Vergangenheit gelegenen Jagdjahres ermöglichen) der belangten Behörde nicht mehr sinnvoll erscheint, vermag sie ihrer Verpflichtung nach § 63 Abs 1 VwGG nicht zu entbinden; ebensowenig ist es entscheidend, ob den Bf durch die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung ein Schaden entsteht oder nicht, haben diese doch einen Rechtsanspruch auf Beachtung der durch § 63 Abs 1 VwGG bewirkten Bindung (hier: Festsetzung von Abschußplänen für bereits verstrichene Jahre nach dem Stmk JagdG 1986).

Schlagworte

Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030056.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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