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L65000 Jagd WildNorm
JagdG Stmk 1986 §56;Rechtssatz
Daß die Herstellung des der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustandes (hier: Durchführung jener Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes für den Abschußplan eines mittlerweile in der Vergangenheit gelegenen Jagdjahres ermöglichen) der belangten Behörde nicht mehr sinnvoll erscheint, vermag sie ihrer Verpflichtung nach § 63 Abs 1 VwGG nicht zu entbinden; ebensowenig ist es entscheidend, ob den Bf durch die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung ein Schaden entsteht oder nicht, haben diese doch einen Rechtsanspruch auf Beachtung der durch § 63 Abs 1 VwGG bewirkten Bindung (hier: Festsetzung von Abschußplänen für bereits verstrichene Jahre nach dem Stmk JagdG 1986).
Schlagworte
Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote AbschußplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995030056.X01Im RIS seit
03.05.2001