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86 VeterinärrechtNorm
B-VG Art4Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Vorschreibung von Gebühren für die Vornahme von Kontrolluntersuchungen an Fleisch; verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der angewendeten RechtsvorschriftenRechtssatz
Keine Bedenken gegen §40 Abs2 FleischuntersuchungsG im Hinblick auf Art6 StGG, Art4 B-VG und Art18 B-VG.
Das aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde eingeleitete Verordnungsprüfungsverfahren hat ergeben, daß der Transport von Fleisch jedenfalls dann ein erhöhtes Hygienerisiko darstellen kann, wenn er über längere Strecken erfolgt (s. E v 11.12.91, V207/91). Die Ausgangsposition der beschwerdeführenden Gesellschaft, es könne für die Erlassung einer Kontrolluntersuchungsverordnung nicht auf die Tatsache der Einbringung des Fleisches in die Gemeinde ankommen, ist daher verfehlt.
Art4 B-VG verbietet nicht, daß (aus sachlich gerechtfertigten Gründen) gebietsweise (etwa länder- oder gemeindeweise) verschiedene Regelungen getroffen werden, sofern diese nicht Verkehrsbeschränkungen intendieren.
§40 Abs2 FleischuntersuchungsG ermächtigt die Bürgermeister, Verordnungen zu erlassen; das Gesetz bestimmt den Verordnungsinhalt in einer dem Art18 Abs2 B-VG genügenden Weise voraus.
Keine Gesetzwidrigkeit der KontrolluntersuchungsV Traun.
Die Wiederholung von Passagen des Gesetzestextes in einer Durchführungsverordnung ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Verordnungen müssen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich anderes anordnet, keine Begründung enthalten. Daß eine Gefahr besteht, das Fleisch werde durch die Einbringung Veränderungen erleiden, wurde im Verordnungsprüfungsverfahren V207/91 nachgewiesen.
Die Verordnung wurde auch ordnungsgemäß kundgemacht, und zwar durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel in der Zeit vom 20.12.88 bis 05.01.89.
Keine Gesetzwidrigkeit der Oö FleischuntersuchungsgebührenV 1988.
Unter dem Gesichtspunkt des Art18 B-VG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die dem Verordnungsgeber durch §47 FleischuntersuchungsG gesetzten Determinanten (vgl. E v 18.06.90, B1240/89).
Aus den vorgelegten Verordnungsakten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Verordnung deshalb inhaltlich dem Gesetz widerspräche, weil die Gebühren höher angesetzt seien, als für eine Kostendeckung erforderlich ist.
Schlagworte
Gesundheitswesen, Fleischbeschau, Veterinärwesen, Fleischuntersuchung, Verordnung Kundmachung, Gebühr (Fleischuntersuchung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B1385.1990Dokumentnummer
JFR_10088788_90B01385_01