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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z1 litb;Rechtssatz
Da grundsätzlich den freien Berufen gemeinsam ist, daß sie eine qualifizierte Ausbildung erfordern (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 22 Tz 1/2), und die aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des EStG 1988 hervorgehende Absicht des Gesetzgebers, daß unter die Berufsgruppe der Unternehmensberater solchen Personen fallen, die ihre Befähigung durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch die Ablegung der Unternehmensberater-Prüfung erworben haben, im Wortlaut des Gesetzes Deckung finden kann, liegt die in § 22 EStG 1988 genannte Berufstätigkeit eines Unternehmensberaters nicht vor, wenn der Abgabepflichtige im Streitjahr die gewerberechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995140026.X02Im RIS seit
20.11.2000