RS Vwgh 1995/7/18 95/14/0026

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Veröffentlicht am 18.07.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
50/01 Gewerbeordnung

Norm

EStG 1988 §22 Z1 litb;
GewO 1973 §103 Abs1 litb Z4;
GewO 1973 §126 Z29 idF 1993/029;
GewO 1973 §183 idF 1993/029;
GewO 1973 §376 Z14a idF 1993/029;

Rechtssatz

Da grundsätzlich den freien Berufen gemeinsam ist, daß sie eine qualifizierte Ausbildung erfordern (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 22 Tz 1/2), und die aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des EStG 1988 hervorgehende Absicht des Gesetzgebers, daß unter die Berufsgruppe der Unternehmensberater solchen Personen fallen, die ihre Befähigung durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch die Ablegung der Unternehmensberater-Prüfung erworben haben, im Wortlaut des Gesetzes Deckung finden kann, liegt die in § 22 EStG 1988 genannte Berufstätigkeit eines Unternehmensberaters nicht vor, wenn der Abgabepflichtige im Streitjahr die gewerberechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995140026.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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