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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a Abs5;Rechtssatz
Wird infolge Erledigung der für die Aussetzung der Einhebung der Abgabenschuld Anlaß gebenden Berufung am selben Tag der Ablauf der Aussetzung der Einhebung iSd § 212a Abs 5 BAO verfügt, so entspricht diese Vorgangsweise der Abgabenbehörde dem Gesetz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991140211.X01Im RIS seit
20.11.2000