RS Vwgh 1995/7/18 91/14/0016

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Veröffentlicht am 18.07.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200 Abs1;
BAO §200 Abs2;
BAO §251;
BAO §303;

Rechtssatz

Da der Ausspruch über die Vorläufigkeit des Bescheids ein der Rechtskraft fähiger und dementsprechend auch anfechtbarer Spruchbestandteil ist, sind die mit dem diesbezüglichen Spruchbestandteil verbundenen Rechtswirkungen, nämlich die Möglichkeit bzw Notwendigkeit, einen - allenfalls auch inhaltlich abweichenden - endgültigen Bescheid zu erlassen, auch dann beachtlich, wenn der Spruch des Bescheids mangels tatsächlich bestehender Ungewißheit allenfalls rechtswidrig wäre. Für die Ansicht, im Fall einer ohne Ungewißheit erfolgenden Erlassung eines vorläufigen Bescheids wäre dieser fiktiv wie ein endgültiger und somit grundsätzlich nur bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen iSd § 303 BAO abänderbarer Bescheid zu beurteilen, fehlt demgegenüber jeder Anhaltspunkt (Hinweis E 17.12.1992, 91/16/0137; E 12.8.1994, 94/14/0055; E 18.11.1993, 92/16/0068).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991140016.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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