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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §4;Rechtssatz
Es unterliegt keinem Zweifel, daß ein selbstgeführter Betrieb eine andere Organisationseinheit und Betätigung darstellt als ein gleichartiger Betrieb, der in seiner Gesamtheit verpachtet ist (im konkreten Fall wurde ein selbstgeführter Friseurbetrieb verpachtet und zwei Jahre später vom Verpächer ein Friseurbetrieb an einem anderen Standort eröffnet). Somit kann hinsichtlich der beiden Betriebe keine so enge Bindung gesehen werden, die es rechtfertigt, einen einheitlichen Betrieb anzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991140217.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017