RS Vwgh 1995/7/18 91/14/0217

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Veröffentlicht am 18.07.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4;

Rechtssatz

Es unterliegt keinem Zweifel, daß ein selbstgeführter Betrieb eine andere Organisationseinheit und Betätigung darstellt als ein gleichartiger Betrieb, der in seiner Gesamtheit verpachtet ist (im konkreten Fall wurde ein selbstgeführter Friseurbetrieb verpachtet und zwei Jahre später vom Verpächer ein Friseurbetrieb an einem anderen Standort eröffnet). Somit kann hinsichtlich der beiden Betriebe keine so enge Bindung gesehen werden, die es rechtfertigt, einen einheitlichen Betrieb anzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991140217.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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