RS Vwgh 1995/7/20 92/07/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/27 92/07/0076 8

Stammrechtssatz

Eine Sache ist dann spruchreif, wenn es dem zur Bescheidbegründung verpflichteten behördlichen Organ gelungen war, die beigezogenen Amtssachverständigen dazu zu veranlassen, die gegen ihre Gutachten vorgetragene Kritik in jedem einzelnen Punkt in einer auch dem nicht fachkundigen Rechtsanwender einleuchtenden Weise zu widerlegen und den Bescheidverfasser damit in die Lage zu versetzen, die Einsichtigkeit der von der Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen in ebenso einleuchtender Weise detailliert darzustellen.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070144.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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