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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/04/26 92/07/0159 7Stammrechtssatz
Ein im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegtes Gutachten fällt nur dann nicht unter das Neuerungsverbot, wenn dadurch belegt werden soll, daß die vom behördlich beigezogenen Sachverständigen gefundenen Ergebnisse auf Erfahrungssätzen beruhen und/oder unter Anwendung von Methoden gewonnen wurden, die dem anerkannten aktuellen Stand der Wissenschaft des betroffenen Fachgebietes nicht entsprechen.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Gutachten Überprüfung durch VwGH Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) Sachverhalt Sachverständiger GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993070043.X04Im RIS seit
12.11.2001