RS Vwgh 1995/7/20 94/07/0053

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Veröffentlicht am 20.07.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/10/0079 E 26. September 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Liegt dem Verwaltungsstrafverfahren nicht ein exakt auf eine einzige Minute beschränktes Verhalten des Bf, sondern auch in zeitlicher Hinsicht dessen Gesamtverhalten zu Grunde, so stellt die Neufassung des Spruches der belangten Behörde in Ansehung der Tatzeitumschreibung keine Auswechslung der Tat durch die belangte Behörde, sondern lediglich eine durch § 66 Abs 4 AVG und § 24 VStG gedeckte Präzisierung dar.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei BeschreibungSpruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesBerufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und SubsumtionSpruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070053.X02

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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