RS Vwgh 1995/7/20 93/07/0038

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Veröffentlicht am 20.07.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §58;

Rechtssatz

Die Erklärung des Bf, die VwGH-Beschwerde zurückzuziehen, kann, rechtswirksam nur vor dem VwGH abgegeben werden (Hinweis B 10.10.1994, 94/20/0307). Hat jedoch die belangte Behörde mitgeteilt, daß anläßlich einer Verhandlung vor ihr zwischen dem Sohn des Bf und der mitbeteiligten Partei eine Vereinbarung abgeschlossen worden sei, wonach unter anderem die jeweilige beim VwGH anhängige Beschwerde zurückgezogen werde, und hat der Beschwerdevertreter fernmündlich dem VwGH mitgeteilt, daß der Sohn des Bf von diesem bevollmächtigt war, eine Erklärung betreffend die Zurückziehung der Beschwerde vor der belangten Behörde abzugeben, dann hat der Bf durch diese Erklärung auf andere Weise unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß das rechtliche Interesse an einer Entscheidung über diese Beschwerde weggefallen ist, weshalb sie als gegenstandslos geworden anzusehen ist und das Verfahren aus diesem Grund gemäß § 33 Abs 1 VwGG einzustellen ist. In diesem Fall gründet sich der Ausspruch über den Kostenersatz auf § 58 VwGG, weil weder eine Zurückziehung der Beschwerde noch eine Klaglosstellung iSd § 33 Abs 1 VwGG vorliegt.

Schlagworte

Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070038.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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