RS Vwgh 1995/7/20 95/07/0075

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Veröffentlicht am 20.07.1995
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40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §15 Abs3;
VStG §22;
VStG §30;

Rechtssatz

§ 15 Abs 3 zweiter Satz AWG 1990 enthält zwei alternative Tatbestände, die zum Verlust der Verläßlichkeit führen. Der erste ist die Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen. Das Gesetz stellt hier also eindeutig auf ein Inhaltskriterium ab. Dies legt es nahe, auch die zweite Alternative als Inhaltskriterium in der Richtung zu deuten, daß es darauf ankommt, ob eine Person drei verschiedene Tatbestände von Verwaltungsübertretungen verwirklicht hat und dafür bestraft worden ist und daß es nicht auf ein Formalkriterium wie die Frage ankommt, ob die Ahndung der Übertretungen in einem oder mehreren Straferkenntnissen erfolgt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070075.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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