RS Vwgh 1995/7/20 94/07/0053

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Veröffentlicht am 20.07.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VStG §22;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;
WRG 1959 §137 Abs2 lith;
WRG 1959 §32 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/18 93/07/0011 3

Stammrechtssatz

Das bewilligungspflichtige Einleiten von Fabriksabwässern in die Ortskanalisation während eines bestimmten Zeitraumes ohne eine solche Bewilligung ist als fortgesetztes Delikt zu beurteilen (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetz II, E 81 ff zu § 22 VStG). In diesem Fall wird die Verjährungsfrist, unabhängig davon, wann die strafbare Tätigkeit begann, iSd § 31 Abs 2 VStG erst von dem Zeitpunkt an berechnet, an dem diese Tätigkeit abgeschlossen wurde (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahren II, E 17 ff zu § 31 VStG). Dies bedeutet aber nicht, daß dieser Zeitpunkt jenem der Vollendung des Deliktes gleichgehalten werden kann; diese besteht beim fortgesetzten Delikt vielmehr aus der Summe aller einzelnen Tathandlungen und liegt schon zu Beginn des Tatzeitraumes vor. Der Täter kann daher auch nicht wegen Begehung der ihm vorgeworfenen Tat am Tag X, sondern in der Zeit von Tag Y bis zum Tag X bestraft werden.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit fortgesetztes Delikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070053.X03

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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