RS Vfgh 1991/12/13 V92/91

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Veröffentlicht am 13.12.1991
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82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art83 Abs2
Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 15.12.70
ÄrzteG §79
ÄrzteG §82

Leitsatz

Aufhebung der Regelung über das Anwesenheitsquorum des Beschwerdeausschusses in der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien mangels jeglicher Determinierung im Gesetz; Beschlußfähigkeit einer Kollegialbehörde mangels gesetzlicher Regelung nur bei Anwesenheit aller Mitglieder

Rechtssatz

Der letzte Satz des §43 Abs1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 15.12.70 wird als gesetzwidrig aufgehoben.

§79 Abs5 ÄrzteG regelt die Zusammensetzung des Beschwerdeausschusses. Eine explizite Regelung über das Anwesenheitsquorum enthält das Gesetz nicht.

Sagt der Gesetzgeber - wie im vorliegenden Fall - über das Anwesenheitsquorum nichts aus, so ist eine Kollegialbehörde nur bei Anwesenheit aller ihr zugehörigen Mitglieder fähig, einen Beschluß zu fassen.

Der Verordnungsgeber kann anderes nur dann verfügen, wenn das Gesetz ihn hiezu ausdrücklich ermächtigt. Es entspricht nämlich nicht dem Art18 Abs2 B-VG, die Regelung des Anwesenheitsquorums ohne jegliche Determinierung im Gesetz der Bestimmung in der Satzung zu überlassen.

Die allgemeine Aussage des §82 ÄrzteG, daß in der Satzung "nähere Vorschriften über ... die Zusammensetzung ... des Beschwerdeausschusses zu treffen" sind, kann nicht als Ermächtigung des Verordnungsgebers, ein - vom Gesetz abweichendes - Anwesenheitsquorum festzulegen, verstanden werden. Hätte diese Bestimmung einen derartigen Inhalt, würde sie dem Bestimmtheitsgebot widersprechen. §82 ÄrzteG läßt sich aber verfassungskonform so deuten, daß sie eine derartige Ermächtigung nicht enthält.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärzte Versorgung, Ärztekammer, Versorgungsrecht Ärzte, Auslegung verfassungskonforme, Kollegialbehörde, Präsenzquorum, Determinierungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:V92.1991

Dokumentnummer

JFR_10088787_91V00092_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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