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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Aufhebung der Regelung über das Anwesenheitsquorum des Beschwerdeausschusses in der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien mangels jeglicher Determinierung im Gesetz; Beschlußfähigkeit einer Kollegialbehörde mangels gesetzlicher Regelung nur bei Anwesenheit aller MitgliederRechtssatz
Der letzte Satz des §43 Abs1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 15.12.70 wird als gesetzwidrig aufgehoben.
§79 Abs5 ÄrzteG regelt die Zusammensetzung des Beschwerdeausschusses. Eine explizite Regelung über das Anwesenheitsquorum enthält das Gesetz nicht.
Sagt der Gesetzgeber - wie im vorliegenden Fall - über das Anwesenheitsquorum nichts aus, so ist eine Kollegialbehörde nur bei Anwesenheit aller ihr zugehörigen Mitglieder fähig, einen Beschluß zu fassen.
Der Verordnungsgeber kann anderes nur dann verfügen, wenn das Gesetz ihn hiezu ausdrücklich ermächtigt. Es entspricht nämlich nicht dem Art18 Abs2 B-VG, die Regelung des Anwesenheitsquorums ohne jegliche Determinierung im Gesetz der Bestimmung in der Satzung zu überlassen.
Die allgemeine Aussage des §82 ÄrzteG, daß in der Satzung "nähere Vorschriften über ... die Zusammensetzung ... des Beschwerdeausschusses zu treffen" sind, kann nicht als Ermächtigung des Verordnungsgebers, ein - vom Gesetz abweichendes - Anwesenheitsquorum festzulegen, verstanden werden. Hätte diese Bestimmung einen derartigen Inhalt, würde sie dem Bestimmtheitsgebot widersprechen. §82 ÄrzteG läßt sich aber verfassungskonform so deuten, daß sie eine derartige Ermächtigung nicht enthält.
Schlagworte
Ärzte Versorgung, Ärztekammer, Versorgungsrecht Ärzte, Auslegung verfassungskonforme, Kollegialbehörde, Präsenzquorum, DeterminierungsgebotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:V92.1991Dokumentnummer
JFR_10088787_91V00092_01