RS Vwgh 1995/7/20 93/07/0043

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Veröffentlicht am 20.07.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;

Rechtssatz

Auch ein Sachverständiger für Limnologie ist zur Abgabe eines fachkundigen Urteiles darüber berufen, ob durch den projektgemäßen Betrieb einer Kläranlage eine Verschlechterung der derzeitigen Güteverhältnisse im Gewässer eines Baches zu erwarten sei. Die Beiziehung eines Sachverständigen für Hydrogeologie ist nicht erforderlich.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070043.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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