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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Auch ein Sachverständiger für Limnologie ist zur Abgabe eines fachkundigen Urteiles darüber berufen, ob durch den projektgemäßen Betrieb einer Kläranlage eine Verschlechterung der derzeitigen Güteverhältnisse im Gewässer eines Baches zu erwarten sei. Die Beiziehung eines Sachverständigen für Hydrogeologie ist nicht erforderlich.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993070043.X03Im RIS seit
12.11.2001