Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Eine Bescheidaufhebung nach § 66 Abs 2 AVG ist nur zulässig, wenn die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Im Verfahren zur Feststellung des Erlöschens von Wasserbenutzungsrechten und zur Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zwingend vorgesehen. Eine allfällige Zweckmäßigkeit einer mündlichen Verhandlung - welche auch von der Berufungsbehörde selbst durchgeführt werden könnte - berechtigt nicht zu der zu einer Trennung von Erlöschensfeststellung und Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen führenden Gebrauchnahme des § 66 Abs 2 AVG bezüglich des die letztmaligen Vorkehrungen betreffenden Teiles des erstinstanzlichen Bescheides.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070041.X02Im RIS seit
12.11.2001