RS Vwgh 1995/7/20 95/07/0041

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Veröffentlicht am 20.07.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §66 Abs2;
WRG 1959 §29 Abs1;

Rechtssatz

Eine Bescheidaufhebung nach § 66 Abs 2 AVG ist nur zulässig, wenn die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Im Verfahren zur Feststellung des Erlöschens von Wasserbenutzungsrechten und zur Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zwingend vorgesehen. Eine allfällige Zweckmäßigkeit einer mündlichen Verhandlung - welche auch von der Berufungsbehörde selbst durchgeführt werden könnte - berechtigt nicht zu der zu einer Trennung von Erlöschensfeststellung und Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen führenden Gebrauchnahme des § 66 Abs 2 AVG bezüglich des die letztmaligen Vorkehrungen betreffenden Teiles des erstinstanzlichen Bescheides.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070041.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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