RS Vwgh 1995/7/20 93/07/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.1995
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Unterläßt die belangte Behörde, die vorliegenden Ermittlungsergebnisse beruhend auf einer abschließenden Gutachtenserstattung ihres Amtssachverständigen dem Bf bekannt und ihm Gelegenheit zu geben, sich zu diesen Ermittlungsergebnissen fachkundig zu äußern, bedeutet dies eine Beschneidung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers, die im Beschwerdefall umso schwerer wiegt, als die Begründung des angefochtenen Bescheides es vermieden hat, die eingehaltene Vorgangsweise offenzulegen, weshalb dem Beschwerdeführer das Vorliegen dieses vom VwGH gemäß § 41 Abs 1 VwGG von Amts wegen ufzugreifenden Verfahrensmangels auch verborgen bleiben mußte.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Parteiengehör Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverständiger Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070047.X04

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten