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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 29 Abs 8 AWG 1990 beinhaltet Verfahren, die zwar in einem Zusammenhang mit dem Anlagengenehmigungsbescheid stehen, vom Gesetzgeber aber davon deutlich getrennt wurden. § 29 Abs 8 AWG 1990 unterscheidet zwei gesonderte Verfahren und unterwirft sie einer Sonderregelung, nämlich das Verfahren zur Erlassung einer Betriebsbewilligung (samt Probebetrieb) und jenes, welches zur Erlassung eines Versuchsbetriebs-Bescheides führt. Aus der Struktur des § 29 Abs 8 AWG 1990 folgt zum einen, daß der Gesetzgeber die in dieser Bestimmung geregelten Verfahren als eigene Verfahren ansieht, wäre doch sonst die für die Festlegung und Durchführung eines Probebetriebes getroffene Anordnung, daß dabei die in Abs 5 Genannten Parteistellung haben, überflüssig. Zum anderen ergibt sich daraus, daß der Gesetzgeber die Zuerkennung der Parteistellung für die im Abs 5 Genannten ausdrücklich auf das Verfahren zur Vorschreibung einer Betriebsbewilligung beschränkt hat, daß in dem im unmittelbaren Anschluß an diese Anordnung geregelten Verfahren zur Erteilung einer Versuchsbetriebs-Genehmigung diesen Personen keine Parteistellung zukommen soll. Bestätigt wird dieses Ergebnis auch noch durch folgendes: § 29 Abs 8 letzter Satz AWG 1990 verweist bezüglich des Versuchsbetriebes auf § 354 GewO 1973 in der jeweils geltenden Fassung, übernimmt also das Institut des Versuchsbetriebes aus der GewO. Im Verfahren zur Genehmigung eines Versuchsbetriebes nach der GewO kommt außer dem Antragsteller niemandem Parteistellung zu (Hinweis E 23.4.1991, 90/04/0321; E 12.7.1994, 92/04/0191; B 29.5.1990, 89/04/0153; B 27.6.1995, 95/04/0140).
Schlagworte
GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070090.X03Im RIS seit
24.01.2001Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012