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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §21a Abs1;Rechtssatz
Die Formulierung von Anpassungszielen iSd § 21a WRG macht deren Benennung in einer Weise erforderlich, die auch die Überprüfung dieser Ziele ermöglicht. Der schlichte Hinweis, bei einer Abwasserbeseitigungsanlage wassersparende Maßnahmen zu treffen, ist nicht ausreichend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992070122.X04Im RIS seit
12.11.2001