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L66208 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege VorarlbergNorm
AVG §8;Rechtssatz
Wie dem Wortlaut des § 13 Abs 7 lit b Vlbg GSLG zu entnehmen ist, kommt Parteistellung in einem derartigen Verfahren nur dem Eigentümer des in die Wegegenossenschaft aufzunehmenden Grundstückes sowie der Wegegenossenschaft selbst zu. Nicht umfaßt sind jedoch die übrigen Mitglieder der Wegegenossenschaft, selbst wenn ihnen - wie im Beschwerdefall - ein vom neuaufgenommenen Mitglied mitzubenützender Weg als Eigentümer gehört. Die Berufung eines solchen Wegeigentümers gegen die gegenüber einem Dritten erfolgte Stattgebung betreffend seinen Antrag nach § 13 Abs 7 lit b Vlbg GSLG ist somit gem § 66 Abs 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen. Seine Beschwerde gegen diesen Bescheid ist gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen, weil er durch diesen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt sein konnte.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992070155.X01Im RIS seit
24.01.2001Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011