RS Vwgh 1995/7/20 95/07/0051

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Veröffentlicht am 20.07.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §435;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs1 litc;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §29 Abs1;

Rechtssatz

Parteistellung im Verfahren über das Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten haben nach § 29 Abs 1 WRG iVm § 102 Abs 1 lit c legcit auch die Anrainer. Bei der Ermittlung des Inhaltes des Begriffes "Anrainer" im § 29 Abs 1 WRG ist zu berücksichtigen, daß die Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes einen engen Zusammenhang mit der Begründung eines Wasserbenutzungsrechtes insofern aufweist, als die Erlöschensfeststellung und die letztmaligen Vorkehrungen einen Schlußstrich unter eine Wasserbenutzung ziehen, die durch eine wasserrechtliche Bewilligung ermöglicht wurde. Die wasserrechtliche Bewilligung begründet das Wasserbenutzungsrecht, die Erlöschensfeststellung und die

letztmaligen Vorkehrungen sollen den aufgrund der erteilten Bewilligung geschaffenen Zustand wieder beseitigen. Im Verfahren zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung begründet nur das Grundeigentum, nicht aber ein Superädifikatseigentum Parteistellung (Hinweis E 3.12.1985, 85/07/0275 und 85/07/0276). Es wäre ein nicht zu erklärender Wertungswiderspruch, wenn in jenem Verfahren, das zur Begründung von Wasserbenutzungsrechten führt, Superädifikatseigentümern keine Parteistellung eingeräumt wird, wohl aber in jenem Verfahren, das am zeitlichen Ende dieser Wasserbenutzungsanlagen steht. Es ist daher davon auszugehen, daß Anrainer iSd § 29 Abs 1 WRG die Eigentümer benachbarter Grundstücke sind (Hinweis Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, S 143).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070051.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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