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19/05 MenschenrechteNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Die Eingehung einer Ehe zum Schein zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen stellt einen Rechtsmißbrauch dar, welcher als Gefährdung der Ordnung iSd Art 8 Abs 2 MRK zu qualifizieren ist, sodaß diesfalls ein durch Versagung der Aufenthaltsbewilligung bewirkter Eingriff in das Privatleben und Familienleben des Fremden gerechtfertigt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180757.X02Im RIS seit
11.07.2001