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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AWG 1990 §15 Abs3;Rechtssatz
§ 15 Abs 3 AWG 1990 enthält keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Tatbestand der dreimaligen Bestrafung wegen bestimmter Übertretungen nur dann erfüllt ist, wenn diese Bestrafungen in drei voneinander getrennten Strafverfügungen oder Straferkenntnissen ausgesprochen wurden. Auch muß zwischen den einzelnen Bestrafungen - oder auch zwischen den einzelnen Tatzeitpunkten - kein bestimmter Zeitraum liegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070075.X02Im RIS seit
20.11.2000