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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung einer Wahlanfechtung mangels Konkretisierung der Wahlanfechtungsgründe; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslosRechtssatz
Zurückweisung einer Anfechtung der Wahlen zum Gemeinderat und zu den Bezirksvertretungen in Wien vom 10.11.91. Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos.
Das unklar und verworren abgefaßte Anfechtungsvorbringen erschöpft sich der Sache nach im wesentlichen in der gar nicht oder bloß unzulänglich konkretisierten und unzureichend begründeten Behauptung, dem "Wahlwerber (sei) die Wählbarkeit rechtswidrig aberkannt (worden)", die Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen seien auf Grund verfassungswidriger Gesetzesstellen und "ohne die ausgeschlossenen Parteilisten und der (wohl: die) stärkste(n) Partei der Nichtwähler, die den Wahlschwindel nicht mittrugen", vor sich gegangen. Auch in der Ausführung, "Gleichheitswidrigkeit (sei) gegeben, was die Geldbeträge und Unterstützungserklärungen betrifft", ist eine den Voraussetzungen des §67 Abs1 VfGG genügende Konkretisierung der Wahlanfechtungsgründe nicht zu erblicken.
(WI-5/93 ua, WI-7/93 ua, alle B v 30.11.93, - beide Zurückweisungen von Anfechtungen der Nö Landtagswahl 1993 mit derselben rechtlichen Begründung).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / WahlanfechtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:WI13.1991Dokumentnummer
JFR_10088787_91W0I013_01