RS Vfgh 1991/12/13 WI-13/91

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Veröffentlicht am 13.12.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
VfGG §67 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Wahlanfechtung mangels Konkretisierung der Wahlanfechtungsgründe; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Rechtssatz

Zurückweisung einer Anfechtung der Wahlen zum Gemeinderat und zu den Bezirksvertretungen in Wien vom 10.11.91. Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos.

Das unklar und verworren abgefaßte Anfechtungsvorbringen erschöpft sich der Sache nach im wesentlichen in der gar nicht oder bloß unzulänglich konkretisierten und unzureichend begründeten Behauptung, dem "Wahlwerber (sei) die Wählbarkeit rechtswidrig aberkannt (worden)", die Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen seien auf Grund verfassungswidriger Gesetzesstellen und "ohne die ausgeschlossenen Parteilisten und der (wohl: die) stärkste(n) Partei der Nichtwähler, die den Wahlschwindel nicht mittrugen", vor sich gegangen. Auch in der Ausführung, "Gleichheitswidrigkeit (sei) gegeben, was die Geldbeträge und Unterstützungserklärungen betrifft", ist eine den Voraussetzungen des §67 Abs1 VfGG genügende Konkretisierung der Wahlanfechtungsgründe nicht zu erblicken.

(WI-5/93 ua, WI-7/93 ua, alle B v 30.11.93, - beide Zurückweisungen von Anfechtungen der Nö Landtagswahl 1993 mit derselben rechtlichen Begründung).

Entscheidungstexte

  • W I-13/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.12.1991 W I-13/91

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:WI13.1991

Dokumentnummer

JFR_10088787_91W0I013_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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